Satzung

Die für 2022 geplanten Satzungsänderungen findet ihr hier.

Über die Änderungen wird bei unserer Mitgliederversammlung am 03. Juli 2022 final entschieden.

 

§ 1 Name – Sitz

Der Verein führt den Namen  Tennis-Club Grün-Weiß Altforweiler e.V.  und hat seinen Sitz in 66802 Überherrn-Altforweiler. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Saarlouis eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Saarl. Tennisbundes e.V.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft kann auf Antrag zeitlich befristet werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag  an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Mitglieder über 16 Jahre haben das Recht in Versammlungen abzustimmen und zu wählen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben keine Pflichten, aber alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

Inaktive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, haben alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes, nehmen jedoch nicht am Spielbetrieb teil.

§ 5 Beendigung der  Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei befristeter Mitgliedschaft auch durch Ablauf der Frist.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Sie ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand zugehen.

§ 6 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er hat dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss schriftlich und begründet durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand gerichtet werden.

Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Anstelle des Ausschlusses eines Mitgliedes kann der Vorstand andere geeignete Maßnahmen, wie Verweis oder Spielverbot, gegen ein Mitglied beschließen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann die fälligen Beträge ermäßigen, stunden und Ratenzahlungen bewilligen, ansonsten werden die Beträge per Bankeinzug erhoben.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der erste Kassierer.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des in Absatz 1 genannten Vorstandes vertreten.

Vereinsintern werden die Geschäfte vom Gesamtvorstand wahrgenommen.

Dieser besteht aus:

  1. der / die 1. Vorsitzende/-r
  2. der / die 2. Vorsitzende/-r
  3. der / die Kassierer/-in
  4. der / die Schriftführer/-in / Pressewart/-in
  5. der / die Sportwart/-in
  6. der / die Jugendwart/-in
  7. der / die technische Leiter/-in
  8. der / die 1. Beisitzer/-in
  9. der / die 2. Beisitzer/-in

Der Gesamtvorstand muss mindestens zu ¾  aus aktiven Mitgliedern bestehen.

Bei Bedarf können weitere Beisitzer gewählt werden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der Vorstand als geschäftsführender Vorstand bis zur Entlastung und Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Vorstandssitzungen werden unter einer Einberufungsfrist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder drei Vorstandsmitglieder einberufen. Die Tagesordnung sollte vorher bekannt gegeben werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des gewählten Gesamtvorstandes anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Der Schriftwart hat über die Versammlung der Vereinsorgane Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren. Die Niederschriften sind von dem Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.

§ 11 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, kann mit einfacher Mehrheit des verbleibenden Gesamtvorstandes beschlossen werden, den freien Posten durch ein Vereinsmitglied oder ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu besetzen. 

Das neue Vorstandsmitglied hat Stimmrecht.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie hat bis zum 31. März stattzufinden. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Jedes Mitglied kann schriftlich bis 5 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge zur Tagesordnung, die unmittelbar vor oder während der Versammlung gestellt werden, so genannte Dringlichkeitsanträge, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Überherrn erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.

Mitglieder, die außerhalb der Gemeinde Überherrn wohnen, werden schriftlich eingeladen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen, nachdem der Antrag beim Vorstand eingegangen ist, stattfinden.

§ 13 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. In jedem anderen Fall bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

  1. Die Mitgliederversammlung  ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Bestellung der Kassenprüfer
    4. die Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliederbeiträge,
    5. Satzungsänderungen,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. die Auflösung des Vereins.
  1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die zu ändernde Satzungsbestimmung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfielen, eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 14 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen.

Dieser Prüfbericht ist von beiden Kassenprüfern abzuzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 Haftung gegenüber Mitgliedern

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für alle bei Veranstaltungen eintretenden Unfällen oder Diebstählen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird der Gemeinde Überherrn mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, überstellt.

Altforweiler, im März 2017

1. Vorsitzender: Marc Bitzer

2. Vorsitzender: Dominik Tince

Teilen